Gemäss Art. 46 LugÜ hat ferner die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Ziff. 1) sowie - bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung - die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Ziff. 2). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Versäumnisurteil des Landgerichtes Ulm liegt als Beleg bei den Akten.