Im Übrigen hat der Beklagte weder in der bei den Akten liegenden vorprozessualen Korrespondenz noch im erstinstanzlichen Verfahren je geltend gemacht, er habe das Urteil des Landgerichtes Ulm nicht erhalten. Seine erstmals im Rekursverfahren erhobene Bestreitung ist denn auch sehr allgemein gehalten und nach dem Gesagten wenig glaubwürdig. Dass das Versäumnisurteil des Landgerichtes Ulm nach deutschem Recht vollstreckbar ist, ergibt sich auch aus der Rechtskraftbescheinigung vom 7. Dezember 1995. Damit ist die Klägerin ihren Obliegenheiten gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ nachgekommen und es steht diesbezüglich einer Zwangsvollstreckung nichts entgegen. b) Gemäss Art.