Ob die Klägerin den urkundlichen Nachweis der Urteilszustellung vorliegend erbracht habe, war zwischen den Parteien umstritten. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden ist festzustellen, dass die Urteilszustellung durch die "Aufgabe zur Post" nach deutschem Prozessrecht (§ 175 DZPO) ordnungsgemäss erfolgt ist, und dass diese Zustellungsform weder dem massgebenden Staatsvertragsrecht (Haager Zustellungsübereinkommen; HZÜ) noch der hiesigen öffentlichen Ordnung widerspricht. Im Übrigen hat der Beklagte weder in der bei den Akten liegenden vorprozessualen Korrespondenz noch im erstinstanzlichen Verfahren je geltend gemacht, er habe das Urteil des Landgerichtes Ulm nicht erhalten.