46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen. So hat die ersuchende Partei nach Art. 47 Ziff. 1 LugÜ die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist. Ob die Klägerin den urkundlichen Nachweis der Urteilszustellung vorliegend erbracht habe, war zwischen den Parteien umstritten.