Die Vollstreckbarkeit des in Frage stehenden Urteils beurteilt sich nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (SR 0.275.11), das sowohl die Schweiz als auch Deutschland ratifiziert haben. a) Das LugÜ regelt die Vollstreckung der in einem andern Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den Art. 31-45. Geltung haben auch die "gemeinsamen Vorschriften" gemäss Art. 46-49 LugÜ. Wer eine Entscheidung in einem andern Vertragsstaat zwangsvollstrecken will, hat gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ seinem Antrag die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.