| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 4. - Vorliegend geht es um die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines Versäumnisurteils des Landgerichtes Ulm, mit welchem der Beklagte zur Bezahlung von DM 916 630.90 nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Vollstreckbarkeit des in Frage stehenden Urteils beurteilt sich nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (SR 0.275.11), das sowohl die Schweiz als auch Deutschland ratifiziert haben.