{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-97-171_1998-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1586", "Checksum": "8d6c57d06aefd751669b538977d17cc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 97 171", "1998 I Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.01.1998 SK 97 171 (1998 I Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 SchKG; Art. 28, 33, 46 und 47 LugÜ; § 264 ZPO. Voraussetzungen für die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines in Deutschland ergangenen Versäumnisurteils. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:25", "Checksum": "8dac29fad004027b60652a4cbe376484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.01.1998 SK 97 171 (1998 I Nr. 39)\nRegeste:\nArt. 80 SchKG; Art. 28, 33, 46 und 47 LugÜ; § 264 ZPO. Voraussetzungen für die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines in Deutschland ergangenen Versäumnisurteils. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n 1. März 1995 auch für die Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit besitzt. Die Abkürzung GVÜ bezieht sich somit eindeutig auf das LugÜ, welches für Deutschland - im Gegensatz zum Brüsseler EuGVÜ - an eben diesem 1. März 1995 in Kraft getreten ist (Kropholler, a. a. O., N 47 der Einleitung). Von einem Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ kann somit keine Rede sein. b) Die übrigen Einwendungen des Beklagten vor erster Instanz befassen sich durchwegs mit der - nach Ansicht des Beklagten fehlenden - örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes Ulm. Der Beklagte bestreitet insbesondere mit verschiedenen Argumenten die Gültigkeit der im Bürgschaftsvertrag vom 10. September 1990 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung, aufgrund derer sich das Landgericht Ulm in der Sache als zuständig erachtet hat. Mit diesen Einwänden ist der Beklagte im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören. Im Gegensatz zu Art. 25 lit. a IPRG statuiert das hier anwendbare LugÜ in Art. 28 Abs. 4 den Grundsatz, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates durch den Zweitrichter nicht nachgeprüft werden darf. Der zweite Halbsatz von Abs. 4 sichert dieses Prinzip noch dadurch ab, dass er bestimmt, die Vorschriften über die Zuständigkeit gehörten nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ (Kropholler, a. a. O., N 1 und 3 zu Art. 28; Ivo Schwander [Autor und Herausgeber], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 105; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern 1995, S. 371 f.; vgl. auch BGE 123 III 374 E. 2a). Eine Ausnahme vom Nachprüfungsverbot i. S. von Art. 28 Abs. 1 und 2 LugÜ bzw. i. S. des schweizerischen Vorbehaltes gemäss Art. I a des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen (SR 0.275.11) steht vorliegend nicht zur Diskussion. |"}