{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-97-171_1998-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1586", "Checksum": "8d6c57d06aefd751669b538977d17cc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 97 171", "1998 I Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.01.1998 SK 97 171 (1998 I Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 SchKG; Art. 28, 33, 46 und 47 LugÜ; § 264 ZPO. Voraussetzungen für die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines in Deutschland ergangenen Versäumnisurteils. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:25", "Checksum": "8dac29fad004027b60652a4cbe376484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.01.1998 SK 97 171 (1998 I Nr. 39)\nRegeste:\nArt. 80 SchKG; Art. 28, 33, 46 und 47 LugÜ; § 264 ZPO. Voraussetzungen für die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines in Deutschland ergangenen Versäumnisurteils. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | 4. - Vorliegend geht es um die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines Versäumnisurteils des Landgerichtes Ulm, mit welchem der Beklagte zur Bezahlung von DM 916 630.90 nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Vollstreckbarkeit des in Frage stehenden Urteils beurteilt sich nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (SR 0.275.11), das sowohl die Schweiz als auch Deutschland ratifiziert haben. a) Das LugÜ regelt die Vollstreckung der in einem andern Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den Art. 31-45. Geltung haben auch die \"gemeinsamen Vorschriften\" gemäss Art. 46-49 LugÜ. Wer eine Entscheidung in einem andern Vertragsstaat zwangsvollstrecken will, hat gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ seinem Antrag die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen. So hat die ersuchende Partei nach Art. 47 Ziff. 1 LugÜ die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist. Ob die Klägerin den urkundlichen Nachweis der Urteilszustellung vorliegend erbracht habe, war zwischen den Parteien umstritten. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden ist festzustellen, dass die Urteilszustellung durch die \"Aufgabe zur Post\" nach deutschem Prozessrecht (§ 175 DZPO) ordnungsgemäss erfolgt ist, und dass diese Zustellungsform weder dem massgebenden Staatsvertragsrecht (Haager Zustellungsübereinkommen; HZÜ) noch der hiesigen öffentlichen Ordnung widerspricht. Im Übrigen hat der Beklagte weder in der bei den Akten liegenden vorprozessualen Korrespondenz noch im erstinstanzlichen Verfahren je geltend gemacht, er habe das Urteil des Landgerichtes Ulm nicht erhalten. Seine erstmals im Rekursverfahren erhobene Bestreitung ist denn auch sehr allgemein gehalten und nach dem Gesagten wenig glaubwürdig. Dass das Versäumnisurteil des Landgerichtes Ulm nach deutschem Recht vollstreckbar ist, ergibt sich auch aus der Rechtskraftbescheinigung vom 7. Dezember 1995. Damit ist die Klägerin ihren Obliegenheiten gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ nachgekommen und es steht diesbezüglich einer Zwangsvollstreckung nichts entgegen. b) Gemäss Art. 46 LugÜ hat ferner die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Ziff. 1) sowie - bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung - die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Ziff. 2). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Versäumnisurteil des Landgerichtes Ulm liegt als Beleg bei den Akten. Die Urkunde ist echt und an ihrer Beweiskraft ist nicht zu zweifeln (vgl. Kropholler Jan, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Heidelberg 1996, N 1 und 2 zu Art. 46 EuGVÜ/LugÜ). Sodann ist mit Blick auf die unterzeichnete Bestätigung über den Empfang der Sendung mit dem entsprechenden Inhalt sowie das amtsgerichtliche Zustellungszeugnis betreffend den Vollzug des Rechtshilfeersuchens aus Deutschland festzuhalten, dass der Beklagte zu Unrecht behauptet, ihm seien die Klageschrift sowie die Vorladung auf den 25. September 1995 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt worden. 5. - Die in den \"gemeinsamen Vorschriften\" für eine Anerkennung oder Zwangsvollstreckung einer Entscheidung als Schutzvorkehren festgelegten formellen Voraussetzungen (Art. 46 ff. LugÜ) sind demnach von der Klägerin erfüllt worden. In seiner Rekursantwort verweist der Beklagte jedoch auf die von ihm in erster Instanz erhobenen materiellen Einwände und ersucht, diese nötigenfalls in die Beurteilung des Rekurses einzubeziehen, eventuell die Sache zu deren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Gegensatz zu früher ist gemäss heute geltender ZPO (§ 264) die Rückweisung zur Neubeurteilung auch im Rekursverfahren ausdrücklich vorgesehen. Dabei ist allerdings Zurückhaltung geboten, hat doch die rasche Erledigung des Verfahrens in der Regel Vorrang (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 3 zu § 264 ZPO). Besondere Gründe für eine Rückweisung sind vorliegend keine gegeben. Zwar bringt es der im Rechtsöffnungsverfahren anzuwendende einfache Schriftenwechsel (LGVE 1981 I Nr. 35; Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., § 232 ZPO) mit sich, dass die Klägerin zu den materiellen Einwendungen des Beklagten bisher nicht Stellung nehmen konnte. Dies schadet ihr jedoch vorliegend nicht, da sich die Vorbringen des Beklagten von vornherein als unzulässig bzw. unzutreffend erweisen. a) Der Beklagte macht vorerst geltend, das Landgericht Ulm habe seine internationalrechtliche Zuständigkeit auf das EuGVÜ vom 27. September 1968 abgestützt, welches allein unter den EG-Staaten Geltung habe. Für die Schweiz habe dieses Abkommen nie Rechtsgültigkeit besessen. Das fragliche Urteil verstosse daher in untolerierbarer Weise gegen den schweizerischen ordre public, indem es der Schweiz eine Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft unterstelle. Diese Argumentation ist indessen unbehelflich. Das Landgericht Ulm hat sich für die Zulässigkeit der Klage nämlich nicht auf das EuGVÜ (Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968) abgestützt, sondern auf Art. 17 GVÜ, welches seit"}