Unter diesen Umständen ist ein Rückforderungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Unrecht die Arrestbewilligung erteilt hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen, und die vorinstanzlichen Arrestbefehle sind aufzuheben. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. Juni 1997 abgewiesen.) |