Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner angeführten Haftung für sittenwidrige Schädigung nach Art. 41 Abs. 2 OR ist überdies darauf hinzuweisen, dass eine solche z.B. wegen Missbrauchs einer formalen Rechtsstellung ohnehin strengen Anforderungen unterliegt. So muss die Schädigung der Zweck des Verhaltens gewesen oder ein Urteil auf arglistige Weise erschlichen worden sein (Oftinger/Stark, Haftpflichtrecht II/1, § 16 N 206; Honsell, Schweiz. Haftpflichtrecht, 2. Aufl., § 7 N 16 und 17; vgl. auch Stein-Jonas, Komm. zur Zivilprozessordnung, 20. Aufl., Tübingen, § 322 N 268ff.). Solche besondern Umstände sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.