Nr. 173 S. 590). Der Beschwerdegegner behauptet vorliegend indessen nicht, eine Nichtschuld bezahlt zu haben, sondern beruft sich darauf, dass eine "Rückforderungsklage aus widersprechendem Urteil" möglich sein müsse, die auch als Schadenersatzklage im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR erscheinen könne. Diese Ziele sind nach dem Gesagten aber mit Wesen und Zweck der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage, wie oben beschrieben (E. 8.1), nicht vereinbar. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner angeführten Haftung für sittenwidrige Schädigung nach Art