Dass der Beschwerdegegner als "alter ego" der X. AG zu Schadenersatz verpflichtet wurde, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht einzusehen, inwiefern sich aus dem Rechtsbehelf des Durchgriffs ergeben sollte, dass er nur akzessorisch zu einer Schuld der X. AG haften und sich daher sinngemäss auf das für diese in der Zwischenzeit ergangene günstige Urteil berufen könne (vgl. von Planta Andreas, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, Art. 159 N 23). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 SchKG muss in materieller Hinsicht die Zahlung einer Nichtschuld vorliegen.