O., Bd. I, S. 499; selbst die Auswirkungen eines unrichtigen, aber rechtskräftigen richterlichen Urteils können nicht mit einem Bereicherungsanspruch nach Art. 62 OR abgewendet werden: Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1988, S. 654). Dass der Beschwerdegegner als "alter ego" der X. AG zu Schadenersatz verpflichtet wurde, vermag daran nichts zu ändern.