Der Beschwerdegegner macht insbesondere geltend, er sei als "alter ego" der X. AG im amerikanischen Urteil zahlungspflichtig erklärt worden. Demgegenüber habe das Kantonsgericht aus dem gleichen Sachverhalt für die X. AG eine Zahlungspflicht verneint. Nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens müsse es möglich sein, diesen Widerspruch im Rahmen eines neuen Verfahrens (Klage auf Rückforderung bzw. Schadenersatz) zu beheben. Diese Vorbringen des Beschwerdegegners zielen im Grunde darauf ab, die Richtigkeit des gegen ihn in dieser Sache ergangenen, rechtskräftigen amerikanischen Urteils in Frage zu stellen, was unzulässig ist (BlSchKG 1987 Nr. 15 S. 65).