insbesondere habe der Beschwerdegegner formell Kenntnis von dem gegen ihn angehobenen Verfahren erhalten und gleichzeitig sei ihm Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigung vor jenem Gericht gewährt worden. Weder unter dem Gesichtspunkt der gehörigen Ladung noch des rechtlichen Gehörs gebe es Hindernisse für eine Anerkennung und Vollstreckung, noch stehe bezüglich der Passivlegitimation des Beschwerdegegners der schweizerische Ordre public einer solchen entgegen (vgl. Pra 81 [1992] Nr. 63 S. 228ff.). b) Der Beschwerdegegner macht insbesondere geltend, er sei als "alter ego" der X. AG im amerikanischen Urteil zahlungspflichtig erklärt worden.