Sowohl das Kantonsgerichtspräsidium und das Obergericht als auch das Bundesgericht sind im Rechtsöffnungsverfahren nach eingehender Prüfung sämtlicher Umstände zum Schluss gekommen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen betreffend das Urteil des amerikanischen Gerichts vom 25. Februar 1992 erfüllt sind; insbesondere habe der Beschwerdegegner formell Kenntnis von dem gegen ihn angehobenen Verfahren erhalten und gleichzeitig sei ihm Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigung vor jenem Gericht gewährt worden.