27 IPRG vorliegt. Daher kann sich der Beschwerdegegner vorliegend nicht auf die Ausführungen des Bundesgerichts zur materiellen Rechtskraft, die eine Frage des Bundesrechts, allenfalls des kantonalen Prozessrechts ist (BGE 121 III 476 f., 119 II 89), stützen. Sowohl das Kantonsgerichtspräsidium und das Obergericht als auch das Bundesgericht sind im Rechtsöffnungsverfahren nach eingehender Prüfung sämtlicher Umstände zum Schluss gekommen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen betreffend das Urteil des amerikanischen Gerichts vom 25. Februar 1992 erfüllt sind;