vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., S. 298) und Vollstreckung ausländischer Urteile hier nach den Bestimmungen des IPRG, insbesondere nach Art. 25 IPRG (Urteil des Bundesgerichts i.S. der Parteien vom 31.10.1996 S. 3; ZbJV 125 [1989] S. 574). Danach wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn sie von einem zuständigen Gericht gefällt und unanfechtbar geworden ist und kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt.