Nach dem Gesagten ist eine materielle Überprüfung des Urteils, auf das sich die Betreibungsforderung stützte, im Rückforderungsverfahren dem Wesen und Zweck dieses Rechtsbehelfs nach ausgeschlossen. Eine Rückforderungsklage mit Bezug auf die gleiche Forderung, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde, ist nur noch zulässig, wenn sie sich auf seither neu eingetretene Tatsachen stützt. 8.3. Was der Beschwerdegegner dagegen vorträgt, erweist sich als unbehelflich. a) Wie er selber zu Recht festhält, beurteilt sich die Frage der Anerkennung (d.h. die Erstreckung der Rechtskraft auf das Inland; vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl.