Die Rückforderungsklage im Sinne dieser Bestimmung sei danach ausgeschlossen, wenn sie in Wirklichkeit umgekehrt dazu dienen solle, die Richtigkeit eines solchen den Bestand der Forderung anerkennenden Urteils anzufechten, gestützt auf das die Betreibung angehoben worden sei. In diesem Fall habe der Kläger nicht mehr wegen des Zwangs bezahlt, der auf ihn durch einen unbestrittenen oder im Wege der Rechtsöffnung vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl ausgeübt worden wäre, sondern aufgrund des im ordentlichen Forderungsprozess erlassenen rechtskräftigen Urteils, das im Betreibungsverfahren nicht mehr habe in Frage gestellt werden können und einer eventuellen Rückforderung der Zahlung