86 SchKG solle den Schuldner gegen die Nachteile schützen, die sich daraus ergeben, dass er wegen Unterlassung des Rechtsvorschlags oder dessen Beseitigung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren Zahlung für eine Forderung leisten musste, ohne dass deren Bestand zuvor durch ein im ordentlichen Verfahren ergangenes richterliches Urteil rechtskräftig festgestellt gewesen wäre. Die Rückforderungsklage im Sinne dieser Bestimmung sei danach ausgeschlossen, wenn sie in Wirklichkeit umgekehrt dazu dienen solle, die Richtigkeit eines solchen den Bestand der Forderung anerkennenden Urteils anzufechten, gestützt auf das die Betreibung angehoben worden sei.