Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 28ff. zu § 20, insbes. N 30; Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, I. Band, 1911, N 4 und 10 zu Art. 86). Das Bundesgericht hat im Entscheid 53 I 155 festgehalten, Art. 86 SchKG solle den Schuldner gegen die Nachteile schützen, die sich daraus ergeben, dass er wegen Unterlassung des Rechtsvorschlags oder dessen Beseitigung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren Zahlung für eine Forderung leisten musste, ohne dass deren Bestand zuvor durch ein im ordentlichen Verfahren ergangenes richterliches Urteil rechtskräftig festgestellt gewesen wäre.