86 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage dient dem Schuldner zur Wiedergutmachung eines Unrechts, das er im Zuge einer ungehemmten, materiellrechtlich aber nicht gerechtfertigten Betreibung zufolge Befriedigung des Gläubigeranspruchs erlitten hat. Sie dient der Korrektur von Fehlern im summarischen Verfahren. Wenn aber über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung materiell rechtskräftig entschieden ist, kann die Rückforderungsklage nicht spielen; es würde ihr die Einrede der Rechtskraft entgegenstehen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1984, N 12 zu § 22; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl.