Der rechtskräftig festgestellte Forderungsbetrag sei daher zu Recht an das Betreibungsamt einbezahlt worden. Für eine Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 86 SchKG bestehe keine Basis. 8.1. Wer infolge Unterlassung des Rechtsvorschlags oder Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, kann innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG).