Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Amtsgerichtspräsident habe unter Missachtung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft eines Urteils die in Aussicht gestellte Rückforderungsklage als hinreichend glaubhaft gemachte Forderung akzeptiert. Sowohl das rechtskräftige amerikanische Urteil vom 25. Februar 1992 wie auch der rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters des Kantonsgerichts vom 16. November 1994 würden den Richter in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien binden. Der rechtskräftig festgestellte Forderungsbetrag sei daher zu Recht an das Betreibungsamt einbezahlt worden.