Nachdem aufgrund des amerikanischen Urteils definitive Rechtsöffnung gewährt worden war, zahlte der Beschwerdegegner den geforderten Betrag zwar dem Betreibungsamt ein, liess die Summe jedoch im Hinblick auf die bevorstehende Rückforderungsklage gleichzeitig verarrestieren. Die Arrestlegung wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit folgender Begründung aufgehoben: 8. - Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Amtsgerichtspräsident habe unter Missachtung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft eines Urteils die in Aussicht gestellte Rückforderungsklage als hinreichend glaubhaft gemachte Forderung akzeptiert.