| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission | | Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht | | Entscheiddatum: | 05.02.1997 | | Fallnummer: | SK 96 162/25 | | LGVE: | 1997 I Nr. 58 | | Leitsatz: | Art. 271 und 86 SchKG; Art. 25 IPRG. Der Rückforderung eines gerichtlich zugesprochenen und bezahlten Betrages aufgrund einer in gleicher Sache von einem anderen Gericht erfolgten Klageabweisung steht die Einrede der "res iudicata" entgegen, weshalb der bezahlte Betrag im Hinblick auf eine angestrebte Rückforderungsklage nicht verarrestiert werden kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: