{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-96-162-25_1997-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1661", "Checksum": "2a7faa9ad30c7ca7389426c1d9ffb5ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 96 162/25", "1997 I Nr. 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.02.1997 SK 96 162/25 (1997 I Nr. 58)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 und 86 SchKG; Art. 25 IPRG. 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Der Rückforderung eines gerichtlich zugesprochenen und bezahlten Betrages aufgrund einer in gleicher Sache von einem anderen Gericht erfolgten Klageabweisung steht die Einrede der \"res iudicata\" entgegen, weshalb der bezahlte Betrag im Hinblick auf eine angestrebte Rückforderungsklage nicht verarrestiert werden kann. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Bundesgerichts i.S. der Parteien vom 31.10.1996 S. 3; ZbJV 125 [1989] S. 574). Danach wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn sie von einem zuständigen Gericht gefällt und unanfechtbar geworden ist und kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt. Daher kann sich der Beschwerdegegner vorliegend nicht auf die Ausführungen des Bundesgerichts zur materiellen Rechtskraft, die eine Frage des Bundesrechts, allenfalls des kantonalen Prozessrechts ist (BGE 121 III 476 f., 119 II 89), stützen. Sowohl das Kantonsgerichtspräsidium und das Obergericht als auch das Bundesgericht sind im Rechtsöffnungsverfahren nach eingehender Prüfung sämtlicher Umstände zum Schluss gekommen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen betreffend das Urteil des amerikanischen Gerichts vom 25. Februar 1992 erfüllt sind; insbesondere habe der Beschwerdegegner formell Kenntnis von dem gegen ihn angehobenen Verfahren erhalten und gleichzeitig sei ihm Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigung vor jenem Gericht gewährt worden. Weder unter dem Gesichtspunkt der gehörigen Ladung noch des rechtlichen Gehörs gebe es Hindernisse für eine Anerkennung und Vollstreckung, noch stehe bezüglich der Passivlegitimation des Beschwerdegegners der schweizerische Ordre public einer solchen entgegen (vgl. Pra 81 [1992] Nr. 63 S. 228ff.). b) Der Beschwerdegegner macht insbesondere geltend, er sei als \"alter ego\" der X. AG im amerikanischen Urteil zahlungspflichtig erklärt worden. Demgegenüber habe das Kantonsgericht aus dem gleichen Sachverhalt für die X. AG eine Zahlungspflicht verneint. Nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens müsse es möglich sein, diesen Widerspruch im Rahmen eines neuen Verfahrens (Klage auf Rückforderung bzw. Schadenersatz) zu beheben. Diese Vorbringen des Beschwerdegegners zielen im Grunde darauf ab, die Richtigkeit des gegen ihn in dieser Sache ergangenen, rechtskräftigen amerikanischen Urteils in Frage zu stellen, was unzulässig ist (BlSchKG 1987 Nr. 15 S. 65). Es geht nicht an, die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils auf dem Umweg einer Rückforderungsklage zu bekämpfen mit der Begründung, es lägen gestützt auf den gleichen Sachverhalt zwei widersprechende Urteile vor, was einer Klärung bedürfe (vgl. für den Bereicherungsanspruch nach Art. 62 OR: von Tuhr/Peter, a.a.O., Bd. I, S. 499; selbst die Auswirkungen eines unrichtigen, aber rechtskräftigen richterlichen Urteils können nicht mit einem Bereicherungsanspruch nach Art. 62 OR abgewendet werden: Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1988, S. 654). Dass der Beschwerdegegner als \"alter ego\" der X. AG zu Schadenersatz verpflichtet wurde, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht einzusehen, inwiefern sich aus dem Rechtsbehelf des Durchgriffs ergeben sollte, dass er nur akzessorisch zu einer Schuld der X. AG haften und sich daher sinngemäss auf das für diese in der Zwischenzeit ergangene günstige Urteil berufen könne (vgl. von Planta Andreas, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, Art. 159 N 23). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 SchKG muss in materieller Hinsicht die Zahlung einer Nichtschuld vorliegen. Der Schuldner hat nachzuweisen bzw. im Arrestverfahren nach Art. 272 SchKG zumindest glaubhaft zu machen, dass die Schuld zur Zeit der Bezahlung nicht oder nicht mehr existierte. Das Ziel der Klage ist die Rückforderung des bezahlten Betrages (Blumenstein Ernst, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 320 f.; Pra 24 [1935] Nr. 62 S. 177 f.; vgl. Pra 78 [1989] Nr. 173 S. 590). Der Beschwerdegegner behauptet vorliegend indessen nicht, eine Nichtschuld bezahlt zu haben, sondern beruft sich darauf, dass eine \"Rückforderungsklage aus widersprechendem Urteil\" möglich sein müsse, die auch als Schadenersatzklage im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR erscheinen könne. Diese Ziele sind nach dem Gesagten aber mit Wesen und Zweck der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage, wie oben beschrieben (E. 8.1), nicht vereinbar. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner angeführten Haftung für sittenwidrige Schädigung nach Art. 41 Abs. 2 OR ist überdies darauf hinzuweisen, dass eine solche z.B. wegen Missbrauchs einer formalen Rechtsstellung ohnehin strengen Anforderungen unterliegt. So muss die Schädigung der Zweck des Verhaltens gewesen oder ein Urteil auf arglistige Weise erschlichen worden sein (Oftinger/Stark, Haftpflichtrecht II/1, § 16 N 206; Honsell, Schweiz. Haftpflichtrecht, 2. Aufl., § 7 N 16 und 17; vgl. auch Stein-Jonas, Komm. zur Zivilprozessordnung, 20. Aufl., Tübingen, § 322 N 268ff.). Solche besondern Umstände sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einer Rückforderungsklage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerinnen nach Art. 86 SchKG die Einrede der abgeurteilten Sache entgegensteht. Tatsachen, die seit Erlass des amerikanischen Urteils entstanden sind und die geeignet wären darzutun, dass der Beschwerdegegner eine Nichtschuld bezahlt hat, wurden nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen ist ein Rückforderungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Unrecht die Arrestbewilligung erteilt hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen, und die vorinstanzlichen Arrestbefehle sind aufzuheben. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6."}