{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-96-162-25_1997-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1661", "Checksum": "2a7faa9ad30c7ca7389426c1d9ffb5ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 96 162/25", "1997 I Nr. 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.02.1997 SK 96 162/25 (1997 I Nr. 58)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 und 86 SchKG; Art. 25 IPRG. 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Der Rückforderung eines gerichtlich zugesprochenen und bezahlten Betrages aufgrund einer in gleicher Sache von einem anderen Gericht erfolgten Klageabweisung steht die Einrede der \"res iudicata\" entgegen, weshalb der bezahlte Betrag im Hinblick auf eine angestrebte Rückforderungsklage nicht verarrestiert werden kann. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Im Zusammenhang mit einem grösseren Lebensmittelhandel forderten die ausländischen Beschwerdeführerinnen von der X. AG, einer Firma des Beschwerdegegners, klageweise sowohl in Amerika als auch in der Schweiz einen Betrag von rund 5,1 Mio. Franken zurück. Während ein amerikanisches Gericht diesen Betrag zusprach, wurde die Klage mit der gleichen Forderung von einem Schweizer Gericht abgewiesen. Nachdem aufgrund des amerikanischen Urteils definitive Rechtsöffnung gewährt worden war, zahlte der Beschwerdegegner den geforderten Betrag zwar dem Betreibungsamt ein, liess die Summe jedoch im Hinblick auf die bevorstehende Rückforderungsklage gleichzeitig verarrestieren. Die Arrestlegung wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit folgender Begründung aufgehoben: 8. - Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Amtsgerichtspräsident habe unter Missachtung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft eines Urteils die in Aussicht gestellte Rückforderungsklage als hinreichend glaubhaft gemachte Forderung akzeptiert. Sowohl das rechtskräftige amerikanische Urteil vom 25. Februar 1992 wie auch der rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters des Kantonsgerichts vom 16. November 1994 würden den Richter in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien binden. Der rechtskräftig festgestellte Forderungsbetrag sei daher zu Recht an das Betreibungsamt einbezahlt worden. Für eine Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 86 SchKG bestehe keine Basis. 8.1. Wer infolge Unterlassung des Rechtsvorschlags oder Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, kann innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage dient dem Schuldner zur Wiedergutmachung eines Unrechts, das er im Zuge einer ungehemmten, materiellrechtlich aber nicht gerechtfertigten Betreibung zufolge Befriedigung des Gläubigeranspruchs erlitten hat. Sie dient der Korrektur von Fehlern im summarischen Verfahren. Wenn aber über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung materiell rechtskräftig entschieden ist, kann die Rückforderungsklage nicht spielen; es würde ihr die Einrede der Rechtskraft entgegenstehen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1984, N 12 zu § 22; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 28ff. zu § 20, insbes. N 30; Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, I. Band, 1911, N 4 und 10 zu Art. 86). Das Bundesgericht hat im Entscheid 53 I 155 festgehalten, Art. 86 SchKG solle den Schuldner gegen die Nachteile schützen, die sich daraus ergeben, dass er wegen Unterlassung des Rechtsvorschlags oder dessen Beseitigung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren Zahlung für eine Forderung leisten musste, ohne dass deren Bestand zuvor durch ein im ordentlichen Verfahren ergangenes richterliches Urteil rechtskräftig festgestellt gewesen wäre. Die Rückforderungsklage im Sinne dieser Bestimmung sei danach ausgeschlossen, wenn sie in Wirklichkeit umgekehrt dazu dienen solle, die Richtigkeit eines solchen den Bestand der Forderung anerkennenden Urteils anzufechten, gestützt auf das die Betreibung angehoben worden sei. In diesem Fall habe der Kläger nicht mehr wegen des Zwangs bezahlt, der auf ihn durch einen unbestrittenen oder im Wege der Rechtsöffnung vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl ausgeübt worden wäre, sondern aufgrund des im ordentlichen Forderungsprozess erlassenen rechtskräftigen Urteils, das im Betreibungsverfahren nicht mehr habe in Frage gestellt werden können und einer eventuellen Rückforderung der Zahlung gegenüber die Einrede der abgeurteilten Sache begründen würde (BGE 53 I 155, 31 II 166; SJZ 10 [1913] Nr. 35 S. 125; ZbJV 50 [1913] S. 331; ZR 15 [1916] Nr. 25 S. 32; BlSchKG 1987 Nr. 15 S. 65; vgl. Amonn, a.a.O., N 30 zu § 20). Eine Rückforderungsklage ist daher nur noch insoweit denkbar, als sie sich auf seit Erlass des Urteils eingetretene neue Tatsachen stützt, durch die nach Behauptung des Klägers die urteilsmässige Schuld untergegangen wäre (BGE 53 I 155, 31 II 165; vgl. Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Bd. I, N 5 und 8 zu Art. 86; vgl. auch von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, Zürich 1979, S. 499). 8.2. Vorliegend steht fest, dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf ein rechtskräftiges amerikanisches Urteil definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist. Nach dem Gesagten ist eine materielle Überprüfung des Urteils, auf das sich die Betreibungsforderung stützte, im Rückforderungsverfahren dem Wesen und Zweck dieses Rechtsbehelfs nach ausgeschlossen. Eine Rückforderungsklage mit Bezug auf die gleiche Forderung, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde, ist nur noch zulässig, wenn sie sich auf seither neu eingetretene Tatsachen stützt. 8.3. Was der Beschwerdegegner dagegen vorträgt, erweist sich als unbehelflich. a) Wie er selber zu Recht festhält, beurteilt sich die Frage der Anerkennung (d.h. die Erstreckung der Rechtskraft auf das Inland; vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., S. 298) und Vollstreckung ausländischer Urteile hier nach den Bestimmungen des IPRG, insbesondere nach Art. 25 IPRG (Urteil des"}