Schlichte Ergänzungen des erstinstanzlichen Standpunktes und Beweisanträge, die sich im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht aufdrängten, sind zulässig. Nur wenn der Beschwerdegegner gegenüber dem Betreibungsamt oder der unteren Aufsichtsbehörde seine Verfahrenspflichten - namentlich die Mitwirkung bei der Feststellung des pfändbaren Vermögens - vernachlässigt hat, können seine tatsächlichen Ausführungen vor Obergericht, soweit es neue Vorbringen sind, nicht gehört werden. |