Freilich ist das Novenverbot in Hinsicht auf die Stellung der jeweiligen Partei zu differenzieren: Das Novenverbot gilt vor allem für die eigentlich beschwerdeführende Partei, die vor der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht hat und nach deren Abweisung die obere Aufsichtsbehörde anruft (Beschwerdeführer und Rekurrent). Hingegen ist das Novenverbot eingeschränkt für den Beschwerdegegner, der die vom Amtsgerichtspräsidenten gutgeheissene Beschwerde beim Obergericht anfechten will (Beschwerdegegner und Rekurrent). Schlichte Ergänzungen des erstinstanzlichen Standpunktes und Beweisanträge, die sich im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht aufdrängten, sind zulässig.