Seine Verfahrensvorschriften entsprechen im wesentlichen den früheren Bestimmungen und deren Auslegung durch das Obergericht (vgl. regierungsrätliche Botschaft [B 37] vom 27.2.1996, S. 20). Deshalb muss auch unter der Herrschaft des revidierten SchKG und des kantonalen EGSchKG gelten, dass im Beschwerdeverfahren vor Obergericht grundsätzlich neue Vorbringen ausgeschlossen sind. Freilich ist das Novenverbot in Hinsicht auf die Stellung der jeweiligen Partei zu differenzieren: