Immerhin gilt der Grundsatz, wonach die Aufsichtsbehörden - unter Vorbehalt von nichtigen Verfügungen - an die Anträge der Parteien gebunden sind und deshalb neue Begehren der Beschwerdeparteien von Bundesrechts wegen ausgeschlossen sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der kantonale Gesetzgeber hat ebenso darauf verzichtet, die Novenfrage zu regeln. Seine Verfahrensvorschriften entsprechen im wesentlichen den früheren Bestimmungen und deren Auslegung durch das Obergericht (vgl. regierungsrätliche Botschaft [B 37] vom 27.2.1996, S. 20).