Im revidierten SchKG findet sich - wie im bisherigen Recht - keine Regelung betreffend das Novenrecht. Die Absicht des Gesetzgebers, dem Bundesgericht die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegenüber den kantonalen Aufsichtsbehörden zu übertragen, ist am Widerstand der Kantone gescheitert (vgl. Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft vom 8.5.1991 in: BBl. 1991, III S. 36). Immerhin gilt der Grundsatz, wonach die Aufsichtsbehörden - unter Vorbehalt von nichtigen Verfügungen - an die Anträge der Parteien gebunden sind und deshalb neue Begehren der Beschwerdeparteien von Bundesrechts wegen ausgeschlossen sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff.