Dem stand schon die bundesrechtliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts entgegen (BGE 119 III 70; 112 III 80). Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, bei erster Gelegenheit die für die Beschwerdebegründung wesentlichen Tatsachen zu nennen und die Beweisanträge zu unterbreiten. Verletzte er diese Pflicht, so war er mit neuen Vorbringen - in welchem Zusammenhang auch immer - vor Obergericht ausgeschlossen. Im revidierten SchKG findet sich - wie im bisherigen Recht - keine Regelung betreffend das Novenrecht.