Auf solche ergänzenden Noven (vor allem zusätzliche Behauptungen oder Tatsachen) durfte sich freilich der Beschwerdeführer nur dann berufen, wenn er in erster Instanz alle ihm bekannten Vorbringen rechtskonform in das Verfahren eingebracht hatte. Die Beteiligten konnten Unachtsamkeit in der Beschwerdeführung oder gar trölerisches Zuwarten bis zur Hängigkeit der Beschwerdesache vor Obergericht nicht durch neue Vorbringen heilen. Dem stand schon die bundesrechtliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts entgegen (BGE 119 III 70; 112 III 80).