Im übrigen kommen die Vorschriften der ZPO über das summarische Verfahren (§§ 230ff.) sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 3 EGSchKG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts waren neue Vorbringen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig, ausser sie dienten bloss der Ergänzung von Rügen, die in erster Instanz bereits vorgebracht worden waren (LGVE 1992 I Nr. 43). Auf solche ergänzenden Noven (vor allem zusätzliche Behauptungen oder Tatsachen) durfte sich freilich der Beschwerdeführer nur dann berufen, wenn er in erster Instanz alle ihm bekannten Vorbringen rechtskonform in das Verfahren eingebracht hatte.