| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Soweit der Bundesgesetzgeber keine ausdrücklichen Bestimmungen erlassen hat, sind die Kantone befugt, das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17ff. SchKG frei zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 27 EGSchKG legt den Grundsatz der Schriftlichkeit fest; Beschwerden vor beiden Aufsichtsbehörden sind schriftlich einzureichen und haben Antrag und Begründung zu enthalten (so ausdrücklich § 27 Abs. 1 EGSchKG für die erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerde). Im übrigen kommen die Vorschriften der ZPO über das summarische Verfahren (§§ 230ff.)