52 ATSG N 26). 4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Beklagte gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009 Einsprache erhoben hat. Hingegen ergibt sich keine formelle Erledigung dieser Einsprache. Somit kann auf die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin nicht abgestellt werden. Steht die Rechtskraft der als Rechtsöffnungstitel verwendeten Verfügung nicht fest, kann gestützt darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 16. November 2010 (SK 10 67) |