Dementsprechend wird die Auffassung vertreten, gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV sei bei einer mangelhaften Einsprache "immer" eine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 898/06 vom 23.07.2007 E. 3.1-3.3). Diese Ansicht vertritt z.B. Kieser, der festhält, für die Annahme einer Einsprache reiche aus, wenn der Wille feststehe, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (Komm. ATSG, 2. Aufl., Art. 52 ATSG N 23). Nach diesem Autor sind auch Mischformen von schriftlichen und mündlichen Einsprachen zugelassen (a.a.O., N 22). Die Einsprache verhindert den Eintritt der formellen Rechtskraft (Kieser, a.a.O., Art. 52 ATSG N 26).