10 Abs. 5 ATSV ist zwingend vorgeschrieben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13.01.2010 E. 5.2.1). Die Nachfrist zur Verbesserung einer Einsprache gilt nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Mit der Einsprache wird eine Art Wiedererwägungsverfahren in Gang gesetzt, in welchem die verfügende Stelle Gelegenheit erhält, ihre Verfügung nochmals zu überprüfen, bevor das (Versicherungs-)Gericht sich damit befassen muss.