Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Androhung der Rechtsfolge in Art. 10 Abs. 5 ATSV ist zwingend vorgeschrieben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13.01.2010 E. 5.2.1).