Das Obergericht kam aufgrund der Akten zum Schluss, dass nicht auf diese Rechtskraftbescheinigung abgestellt werden könne. Aus den Erwägungen: 4.3. Der Beklagte wurde in der Verfügung vom 6. Oktober 2009 auf die Möglichkeit der Anfechtung mittels Einsprache hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung ging dahin, die Einsprache könne schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erfolgen und habe ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im ATSG und in der ATSV. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.