SR 830.11). Ist gegen eine Verwaltungsverfügung Einsprache erhoben worden, fehlt in den Akten aber eine formelle Erledigung dieser Einsprache, kann trotz Rechtskraftbescheinigung auf der Verfügung keine Rechtsöffnung erteilt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 80 SchKG; Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG (Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), Art. 10-12 ATSV (Verordnung vom 11.09.2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.11).