Der Beschwerde-Weiterzug erweist sich in diesem Sinne als begründet. Der Klarheit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Zustellung nicht zu wiederholen ist, da dies einem unnötigen Formalismus gleichkäme, da die Zustellung letztlich an den für die Gesellschaft handlungsbevollmächtigten V. gelangt ist und dieser bereits Rechtsvorschlag erhoben hat. Aus der Sicht der Schuldnerin erleidet diese dadurch keinen Rechtsnachteil, ebenso wenig der Gläubiger. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 13. August 2010 (SK 10 52) |