Bei dieser Sachlage ist die Zustellung an den Verwaltungsrat V. persönlich nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 119 III 57 E. 3 S. 58 f. mit weiteren Verweisen). Basiert demnach die angefochtene Gebührenrechnung auf einer unzulässigen Zustellung, die zusätzliche Kosten verursacht, können diese Kosten jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, auch nicht vorschussweise. Der Beschwerde-Weiterzug erweist sich in diesem Sinne als begründet.