Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Übernimmt eine Aktiengesellschaft das Domizil einer Aktiengesellschaft, wie dies hier die X. AG für die Beschwerdegegnerin tut, so sind Betreibungsurkunden dem nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zuständigen Vertreter der Domizilhalterin (hier also der X. AG) auszuhändigen. Bei dieser Sachlage ist die Zustellung an den Verwaltungsrat V. persönlich nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 119 III 57 E. 3 S. 58 f. mit weiteren Verweisen).