als solcher gilt jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat eine Aktiengesellschaft - wie dies vorliegend der Fall ist - bei einer anderen Aktiengesellschaft ein Domizil begründet, sind Mitteilungen aller Art grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann.