Für Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz ist der Hauptsitz ausschliesslicher allgemeiner Betreibungsort (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Die gesetzliche Ordnung der Betreibungsorte ist zwingend und von Amtes wegen zu beachten (Schmid, Basler Komm., Art. 46 SchKG N 7). Hat die Gesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, so muss im Handelsregister eingetragen werden, bei wem sich an diesem Ort das Domizil befindet (Art. 43 Abs. 1 lit. g, Art. 117 Abs. 3 HRegV). Nicht nur der Betreibungsort, sondern auch die Zustellung der Betreibungsurkunden wird durch die abschliessende Regelung des Schuldbetreibungsrechts bestimmt.