Der einzige Verwaltungsrat der betriebenen Aktiengesellschaft wohnt in W. Auf dessen Anweisung liess das Betreibungsamt A. Zahlungsbefehle rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt W. zustellen. Dagegen beschwerte sich der Gläubiger bei der unteren Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde abwies. Auf Beschwerde-Weiterzug des Gläubigers äusserte sich das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) zur Vorgehensweise in einem solchen Fall. Aus den Erwägungen: Für Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz ist der Hauptsitz ausschliesslicher allgemeiner Betreibungsort (Art. 46 Abs. 2 SchKG).